AGB

Firma Sanierungstechnik Geringer
Allgemeine Verkaufs, - Liefer- und Zahlungsbedingungen (Fassung April 2016)

1. Allgemeines
1.1 Soweit nicht besondere Vereinbarungen, wozu wir grundsätzlich bereit sind, schriftlich getroffen worden sind und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, gelten die nachstehenden Bestimmungen.
1.2 Sie werden vom Käufer mit der Erteilung des Auftrages anerkannt und zwar auch für künftige Bestellungen.
1.3 Allen etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot, Vertrag
2.1 Vertragsabschlüsse mit uns kommen nur schriftlich und mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, im Falle eines Angebotes unsererseits mit dessen Inhalt. Wir behalten uns verbesserte Abänderungen im Leistungsumfang vor, soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen.
2.2 Wir behalten uns vor, umfangreiche, besonders aufwendige Angebote mit Vorleistungen je nach Aufwand in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen kann jedoch vor Beginn der Angebotserarbeitung ein Festpreis für dessen Erarbeitung abgegeben werden.
2.3 Der Besteller ist verpflichtet uns bereits im Angebotsstadium auf erhöhte Risiken und Gefahren hinzuweisen, die mit dem/der zu liefernden Gegenstand/ Werk / Lohnarbeit im Zusammenhang stehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können.
2.4 Erfolgt ein solcher Hinweis, so haben wir das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz unserer bereits geleisteten Aufwendungen zu verlangen und werden gegebenenfalls ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen unterbreiten.
2.5 Wir haften in keinem Fall für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch sonstige ungenaue Angaben seinerseits ergeben. Ebenso haften wir nicht, wenn der Besteller einen Hinweis im Sinne von Ziff. 2.3. unterlässt.
2.6 Im Angebot nicht ausdrücklich veranlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages in angemessenen Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem zu den üblichen Bedingungen zu vergüten.

3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug
3.1 Alle Preise gelten, außer es wird anders vereinbart, in € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lieferwerk Rutesheim. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Montage und fremde Lohnarbeit nicht ein.
3.2 Bei Vereinbarung einer Fremdwährung gehen Wechselkursschwankungen zu Lasten des Bestellers, verbindlich ist der €-Gegenwert zum Angebotszeitpunkt.
3.3 Unsere Rechnungen über Produkte sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Fremde Lohnarbeiten sind grundsätzlich innerhalb 10 Tagen rein netto zahlbar.
3.4 Unsere Forderungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Gegenleistung uns zur uneingeschränkten Verfügung zugegangen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
3.5 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung oder sonstige Gefahr für die Realisierung unserer Forderungen ein oder ist dies durch erheblichen Zahlungsverzug zu vermuten oder stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, steht es uns frei, alle offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, Wechsel zurückzugeben und noch zu liefernde Ware nur gegen Vorauszahlung oder Gewährung von Sicherheiten zu liefern. Unsere Weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
3.6 Einwendungen gegen unsere Rechnungsabschlüsse insbesondere Saldoerstellungen müssen innerhalb einer Ausschluss Frist von einem Monat nach Zugang des betreffenden Schriftstücks bei uns geltend gemacht werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt.
3.7 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Versand
4.1 Die Ware wird ab Lager Rutesheim geliefert. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lager verlässt oder dem Käufer zu Verfügung gestellt wird.
4.2 Der Versand geschieht nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Versendung, sofern nicht bei der Bestellung bestimmte Weisungen erteilt wurden.

5. Gewährleistung
5.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir, nach unserer Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werde. Für den Fall, dass eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreicht, ohne dass wir Ersatz geleistet oder den Mandel behoben hätten, oder dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht auf Wandelung oder Minderung. In allen Fällen werden die Kosten für Material und Reparaturleistungen von uns getragen; sonstige Kosten wie für Transport, Ein- und Ausbau der gelieferten Gegenstände etc. sind vom Besteller zu tragen.
5.2 Weiter Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, gleich ob sie am Liefergegenstand selbst oder anderswo entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder einer unserer leitenden Angestellten. Wir haften auch nicht für Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, außer bei vertraglichen Hauptpflichten.
5.3 Für alle Fremd-Teile werden dem Besteller die Gewährleistungsansprüche unseres Zulieferers abgetreten. Nur wenn der Besteller sich die diesem Dritten ohne sein Verschulden nicht befriedigen kann, tritt subsidiär (helfend) unsere Haftung ein.
5.4 Unsere Gewährleistung ist im Einzelnen wie folgt ausgestaltet bzw. unterliegt folgender Bedingungen:

a) Leistungen in der Erteilung von Beratung, sonstiger Hilfestellung bei der Lösung technischer Probleme, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen etc. erfolgen unverbindlich, Gewähr hierfür wir nur übernommen, wenn wir dies schriftlich zusagen und bestätigen.
b) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel und Schäden, die durch vertraglich nicht vorgesehene Betriebsbedingungen, nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Installation, Verlegung, Verpressung, Verarbeitung, Behandlung oder Lagerung durch den Besteller, normale Abnutzung, Einflüsse von dritter Seite, unsachgemäße Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe, fehlerhafte Austauschwerkstoffe o.Ä. oder höhere Gewalt entstanden sind. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere dann nicht, wenn die von uns gelieferten Produkte in Bereichen verwendet bzw. eingebaut werden, für welche wir die Verwendung unserer Produkte nicht zugelassen haben.
c) Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und, soweit zumutbar, die Teile in unser Werk zu geben. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Eine Mängelbeseitigung bzw. Eingriffe jeglicher Art durch den Besteller oder Dritte darf nur mit Genehmigung unsererseits erfolgen. Ansonsten erlischt unsere Haftung.

6. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder einer unserer leitenden Angestellten. Wir haften auch nicht für den Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, außer bei vertraglichen Hauptpflichten. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit unsere Produkte in Bereichen, Objekten uns Baustellen (Beton, Mauerwerken) eingebaut oder verwendet werden, für welche wir unsere Produkte nicht zugelassen haben.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er sämtliche bei uns bestehenden Verbindlichkeiten getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen gezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung auf unsere Saldo Forderung.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu be- oder verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und zu veräußern. Soweit es sich um Ware handelt, die noch in unserem Eigentum steht, erfolgt das in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
7.3 Der Käufer tritt schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte am vermischen Bestand oder dem neuen Gegenstand ab, den er mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren hat. Veräußert er die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen die Ihm aus Veräußerung erwachsenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab.
7.4 Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung den Unterbesteller offenzulegen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.5 Wird die Vorbehaltsware (Teile, Gegenstände) nach Vermischung, Verarbeitung oder Montage mit anderen uns nicht gehörenden Waren (auch Fahrzeugen) oder zusammen mit diesen veräußert, so gilt Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zu Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Schutzrechte für Entwicklungen/ Urheberrecht
8.1 Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, insbesondere in der der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Schutzrechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Angebotsunterlagen, Prüfungserzeugnissen, Mustern, Modellen, Versuchsergebnissen, usw.
8.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jegliche Art der Weiterverwendung und des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) unserer Entwicklung oder unseres Know-Hows, auch in Angebotsunterlagen ist untersagt und verpflichtet, unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche, zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten.
8.3 Der Besteller ist in jedem Fall bei Zuwiderhandlung zu einer Zahlung von 5% der Auftragssumme verpflichtet, wobei wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Geschäftsführer bleibt das Recht, einen geringen Schaden nachzuweisen. Er ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und/oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns entwickelte Formen usw. bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder der Auftrag beendet ist.
8.4 Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus dem Vertragsverhältnis ist 78315 Radolfzell.
9.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen uns seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz unserer Gesellschaft bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Bestellers.